Cannabis und Autofahrt

Der Betroffene hatte eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml. Objektiv verstieß er daher gegen § 24a StVG, als er mit dem Auto fuhr. Der Grenzwert liegt seit BVerfG -NJW 2005, 349 bei 1 ng/ml.
Das OLG Celle (NJW-Spezial 2009, 106) hat nun zur subjektiven Tatseite darauf hingewiesen, daß man die Wirkung des Cannabiskonsums aber auch erkannt haben muß oder hätte erkennen können. Daran könnten Zweifel bestehen, wenn seit dem Konsum 23 Stunden vergangen sind. Es bedürfe Feststellungen etwa zur konsumierten Menge, Qualität und zur Regelmäßigkeit des Konsums (OLG Celle-NZV 2009, 89).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .