Freiheitsstrafe und Bewährung

Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird vom Gericht bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist für Bewährung ebenfalls eine günstige Sozialprognose erforderlich, außerdem „besondere Umstände“.
Solche können jedoch bereits bei einer positiven Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse oder sogar einem umfassenden Geständnis vorliegen.

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