Aufgrund eines Todesfalles in der Familie eines Mitgliedes der Strafkammer musste der Prozess entgegen der gesetzlichen Regelung länger als drei Wochen unterbrochen werden. Heute sollte der Prozess dennoch unter Verzicht auf die Rüge der überlangen Unterbrechung mit einem Geständnis des Angeklagten fortgesetzt werden, der zwischenzeitlich etwa 20 Taten der Weitergabe von Haschisch an eine unter 18-jährige Person eingeräumt hatte. Pro Tat sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr vor . Für den Fall eines umfassenden Geständnisses stellte die Kammer dem Angeklagten eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in Aussicht.
Der Angeklagte schlug das für ihn durchaus günstige Angebot aus. Der Prozess muss daher von vorne beginnen.
Der Vorsitzende der 1. Strafkammer gab dem Angeklagten zuvor deutlich zu verstehen, dass er in einem erneuten Prozess, auch unter Berücksichtigung seines Teilgeständnisses und bei gleichem Beweisergebnis wie bisher durch die Zeugenaussagen festgestellt, eher mit einer doppelt so hohen Strafe rechnen muss, da die Anzahl der festgestellten Straftaten um ein vielfaches höher festgestellt werden könnte, als die bisher von ihm selbst eingeräumten Taten.
Der Termin einer erneuten Hauptverhandlung wird nicht vor Mai 2009 festgesetzt werden können.
Im Verlaufe des Prozesses hatte der Angeklagte mehrfach die Gelegenheit sich durch ein Geständnis gemäß § 31 Betäubungsmittelgesetz Strafmilderung zu verdienen. § 31 BtMG sieht eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
Sein Teilgeständnis erfüllte die Voraussetzung des § 31 BtMG nicht, bestätigte jedoch seine Strafbarkeit. Weshalb der Angeklagte nun dennoch das Angebot der Strafkammer ausschlug, wird sein Geheimnis bleiben. „