BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 478/08
vom
13. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen wurden.
(Siehe auch meine Beiträge vom 18.02., 02.03., 03.03.09)