Drei Verhandlungen-drei angemessene Ergebnisse

1. Teil

Das Amtsgericht Michelstadt hatte über einen jungen Mann zu entscheiden, der zum wiederholten Male wegen Gewalttätigkeiten aufgefallen war. Er war deswegen auch strafrechtlich verurteilt worden. So unter anderem im Jahre 2006, als er erst 16 Jahre alt war, zu einer Bwährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Danach im Jahr 2007 zu einem Arrest von vier Wochen. Dieser wurde allerdings erst im Juli 2008 vollstreckt. Die neuerliche Tat war in laufender Bewährung und vor der Verhängung des Arrestes begangen worden. Angeklagt war eine gefährliche Körperverletzung wegen gemeinschaftlicher Begehungsweise.

Außerdem ein Diebstahl im besonders schweren Fall. Der junge Mann hatte sich bereit erklärt, die Verhandlung auch auf den letztgenannten Vorwurf zu erstrecken, obwohl die Anklage erst wenige Tage zuvor zugestellt worden war. In der Sache war er insgesamt geständig. Zu befürchten war, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt und überdies im Anschluss an die Verhandlung die Bewährung aus dem Jahr 2006 widerruft.
Doch schon die Staatsanwaltschaft war bereit, Maß zu halten. Auf ihren Antrag hin wurde die „alte Bewährungsstrafe“auf insgesamt zwei Jahre „aufgestockt“ und eine sechsmonatige Vorbewährungszeit angeordnet. Denn gemeinsam mit den bereits verstrichenen neun Monaten seit der Arrestvollstreckung im Juli 2008 – in dieser Zeit hatte er sich einwandfrei geführt – könne man erneut die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn sich der junge Mann auch in der sechsmonatigen Vorbewährungszeit einwandfrei führe. So hat es das Gericht auch angeordnet. Das Urteil wurde sogleich rechtskräftig.

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