Um die Fahrerlaubnis zu entziehen, muß beim Täter eine „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Diese kann z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt zwar vorgelegen haben, aber nachträglich entfallen sein, weil freiwillig in nennenswertem Umfang an einer Verkehrstherapie eines Verkehrspsychologen teilgenommen worden ist, führt aber jedenfalls zu einer Verürzung der Sperrfrist (hier: 8 statt 12 Monate) (AG Lüdinghausen-NJW 2008, 3080).
Sperrfristverkürzung bei Fahrerlaubnisentzug
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