Die Terminbestimmung des Strafrichters ist sein ureigenes Recht. Er muß den Termin mit keinem Verfahrensbeteitigten abstimmen. Tut er es auch nicht und ist der Verteidiger wegen eines anderen Termins verhindert, muß er aber den Termin verlegen. Lehnt er dies ab, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden, weil der Angeklagte unzulässig in seinem Recht beschränkt wird, sich seines Vertrauensverteidigers zu bedienen. Im Hinblick auf die inzwischen doch recht einhellige Rechtsprechung (aktuell: LG Braunschweig-StraFo 2008, 430) ist bei abgelehnter Terminsverlegung stets auch zu prüfen, ob nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründet ist.
Terminverlegungspflicht bei Verhinderung des Verteidigers
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