Dem Mandanten wird ein schwerer Raub vorgeworfen. Angezeigt hatte ihn die frühere Ehefrau. Eine Gegenüberstellung mit Tatzeugen hatte noch nicht stattgefunden. Weil auch die ehemalige Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und man weder wissen kann, ob sie hiervon später nicht Gebrauch macht noch, ob er von den Zeugen identifiziert wird, wurde dem Mandaten empfohlen, zu den Vorwürfen zu schweigen. Weiterlesen
Strafverteidiger und Gewissen
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