Drogenbedingte Ausfallerscheinungen müssen die psycho-physische Leistungsfähigkeit, insbesondere die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit sowie die Risikobereitschaft beeinflussen. Ist dies nicht belegbar, liegt eine strafrechtlich relevante Fahruntüchtigkeit nicht vor. Bei einem Heroinabhängigen auf Entzug genügt es nicht, wenn das Gericht feststellt, es hätten die Hände gezittert, ihm sei übel gewesen, er habe Schweißausbrüche gehabt und sich nicht konzentrieren können BGH-NJW-Spezial 2008, 682).
Fahruntüchtigkeit und Ausfallerscheinungen
Schreiben Sie eine Antwort