Der BGH hat einmal mehr bekräftigt, daß selbst dann, wenn die Schuldfähigkeit, etwa durch übermässigen Alkoholgenuß, erheblich vermindert war, die Strafe nicht zwingend reduziert werden muß und schon gar nicht zwingend der Strafrahmen nach § 49 StGB verschoben werden muß. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter weiß, daß er z.B. zu Gewalt oder auch nur Aggressionen neigt, wenn er betrunken ist. Dadurch ist das Risiko für die Begehung von Straftaten für den Täter vorhersehbar erhöht, weswegen ihm eine Strafreduzierung aufgrund des Alkohols zu verwehren ist (BGH-NStZ 2008, 619).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit
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