Seit dem 29.07.09 (BGBl. I 2009, 2413) handelt ordnungswidrig gem. § 7 II 2 UWG, wer gegenüber einem Verbraucher Telefonwerung betreibt, ohne, und das ist neu, vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Gem. § 20 UWG ist der Verstoß mit Bußgeld bis zu 50.000 € bedroht. Für die Verfolgung zuständig ist die Bundesnetzagentur.
Gem. § 102 II TKG dürfen die Rufnummern nicht unterdrückt werden, was die Anzeige, die selbstverständlich auch bei der Polizei erstattet werden kann, erleichtern dürfte.
Ordnungswidrige Telefonwerbung
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