Nimm es mir bitte nicht übel, lieber Unfallgeschädigter, daß ich dieses Mandat abgelehnt habe. Aber ein dezent eingedelltes Nummernschild zum Neupreis von 14 € bei dem Pflichthaftplichtversicherer des Verursachers mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen, erschien mir dann doch etwas läppisch.
Der Streit hätte sich auf die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten (etwa das dreifache besagter 14 €) verlagert, siehe hierzu Himmelreich/Halm, Hdbch FA VerkehrsR, Kap 6 RN 16).
Fachanwalt für geringen Streitwert?
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