Ich hatte am 21.08.09 bereits über die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.09 (2 BvR 941/08) berichtet. Die Entscheidung wird nun intensiv besprochen und interpretiert (z.B. NJW-Spezial 2009, 603). Das Amtsgericht Groß-Gerau vertritt hier in einem richterlichen Hinweis vom 18.09.09 eine sehr weitgehende Auffassung und regt in einem dort anhängigen Bußgeldverfahren wegen einem Abstandsvergehen die Einstellung bei voller Kostenlast zu Lasten der Staatskasse an. Es heißt dort: „Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, für den eine gesetzliche Grundlage fehlt. Dies führt zu einem Beweiserhebungsverbot, woraus in der Regel ein Beweisverwertungsverbot folgt.“
Konsequenz: Derzeit sollte gegen alle Bußgeldbescheide bei Abstands- und Geschwindigkeitsverstößen, die aufgrund von automatisierten Videoüberwachungen ergehen, Einspruch eingelegt werden.
Automatisierte Videoüberwachung und Abstands- bzw. Geschwindigkeitsverstöße
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