Ordnungswidrige Telefonwerbung

Seit dem 29.07.09 (BGBl. I 2009, 2413) handelt ordnungswidrig gem. § 7 II 2 UWG, wer gegenüber einem Verbraucher Telefonwerung betreibt, ohne, und das ist neu, vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Gem. § 20 UWG ist der Verstoß mit Bußgeld bis zu 50.000 € bedroht. Für die Verfolgung zuständig ist die Bundesnetzagentur.
Gem. § 102 II TKG dürfen die Rufnummern  nicht unterdrückt werden, was die Anzeige, die selbstverständlich auch bei der Polizei erstattet werden kann, erleichtern dürfte.

Ein Gedanke zu „Ordnungswidrige Telefonwerbung

  1. Peter

    „… erleichtern dürfte“ ja, aber auch nur dann, wenn die Telefonwerber total verblödet sind.
    Laufen neuerdings auch Mörder vor ihrer Tat mit einem Schild herum „ich begehe in 10 Minuten einen Mord“?
    Wie hat sich der Gesetzgeber denn die Verfolgung vorgestellt, wenn der Anrufer sich einfach nicht an das Gesetz hält? Solche bösen Menschen soll es ja geben 😉

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