Ohne Feinstaubplakette in die Umweltzone – egal, hatte ich am 14.10.08 geschrieben (siehe dort). Das Amtsgericht Frankfurt hat nun entschieden (NJW 2009, 3737), daß dem Halter eines so abgeparten Fahrzeuges auch keine Kosten für die (vergebliche) Ermittlung des Verantwortlichen abgeknöpft werden können (§ 25a StVG), weil die Vorschriften über das Einfahren in die Umweltzone ausschließlich den fließenden Verkehr betreffen.
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