Ich hatte schon am 04.01., 09.02. und 10.02.10 über die restriktive Prozeßkostenhilfebewilligungspraxis des Landgerichts Darmstadt berichtet. Im vorliegenden Fall vertrat das Landgericht die Auffassung, wer vorgerichtlich 28.000 € Schmerzensgeld erhalten habe, könne auch mal ganz locker mindestens 6000 € davon für den anstehenden Prozeß auf weiteres Schmerzensgeld aufwenden, obwohl er ansonsten völlig mittellos ist.
Das OLG hat dies nicht gelten lassen (24 W 10/10). Die Entscheidung , auf die sich das Landgericht berufen habe, sei eine mehr als dreißig Jahre alte Mindermeinung. Hier wie generell gelte: Schmerzensgeld muß in keinem Fall zur Prozeßführung aufgewendet werden.
Beim Landgericht Darmstadt muß zum OLG wer PKH will
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