Der 4. Strafsenat hat mit Urteil vom 24.9.2009 (NStZ 2010, 151) zu entscheiden gehabt über die Fußtritte eines Polizeibeamten im Dienst gegen einen am Boden liegenden, die mit einem „Dienstschuh“ begangen worden waren und das Opfer in den Bauch trafen. Das Landgericht Dortmund war der Auffassung, ein Tritt mit einem Dienstschuh sei keine Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges. Denn der Dienstschuh sei aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Weiterlesen
Der beschuhte Fuß als gefährliches Werkzeug
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