Der BGH hat am 16.12.2009 entschieden, daß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muß, daß er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem im Kraftfahrzeugbrief nicht eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn für jeden Vertragspartner bestünde die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mittelung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.
So liege es bei einem fliegenden Zwischenhändler, der vom Gebrauchtwagenhandel gerne auch nur fingiert wurde, um selbst nicht in den Verdacht der Kilometerzählermanipulation zu geraten. Im entschiedenen Fall soll dieser auch um 140.000 km zurückgedreht worden sein. Der Käufer hatte vorgetragen, einen solchen Verdacht gehegt zu haben, hätte er von dem Zwischenhändler gewußt.
Der verklagte Händler muß nun als Schadenersatz im wesentlichen den Kaufpreis zurückzahlen (NJW 2010, 858).
Gebrauchtwagenverkäufer muß über Zwischenhändler aufklären
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