Während dem noch nicht 10jährigen Kind kein Schadenersatz zusteht (und es auch dem Autoeigentümer keinen solchen schuldet), wenn es mit einem ordnungsgemäß geparkten Auto kollidiert, gilt dies nicht bei einem auf der falschen Straßenseite geparkten Auto. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden (NJW 2010, 944). Die von § 828 II BGB vorausgesetzte typische Überforderungssituation eines Kindes im Straßenverkehr gelte in diesem Falle auch im ruhenden Verkehr, weil eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich sei um zu erfassen, ob das Auto etwa besetzt sei und deshalb mit einem Anfahren in die eigene Richtung zu rechnen sei, oder nicht.
Haftung von Kindern im ruhenden Straßenverkehr
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