Ich hatte am 29.07.09 über die allseits heftig kritisierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2009 berichtet, wonach Voreintragungen im VZR zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürften, wenn diese sich in der Überliegefrist befinden. Das OLG Frankfurt hatte sich nicht nur gegen die Rechtsprechung aller anderen OLGe gestellt sondern mit rätselhafter Begründung die gebotene Vorlage an den BGH vereitelt.
Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, die mit dem Wortlaut des § 29 StVG unvereinbar war, hat das OLG Frankfurt nun mit Beschluss vom 07.01.2010 – erfreulicherweise und nach nicht einmal einem Jahr hessischem Sonderweg – aufgegeben (NZV 2010, 161).
Das OLG Frankfurt gibt seine Mindermeinung auf
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