Das OLG Karlsruhe (NZV 2008, 586) hat ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit dem ein Autofahrer zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Die Zeugen waren sogn. Meßbeamte der Kommune und hatten die gefahrene Geschwindigkeit auf 70 km/h geschätzt. Zugelassen waren 10 km/h, wobei ein Sicherheitsabschlag von 20 km/h vorgenommen worden war.
Das OLG führt aus, daß die Schätzung grundsätzlich zulässig sei, aber das Urteil müsse zumindest die Örtlichkeiten sowie den Standort der Zeugen, die betroffene Wegstrecke, die Dauer des Verstoßes und die Lichtverhältnisse beschreiben. Außerdem sei es zur Überprüfung der Verläßlichkeit der Angaben des Zeugen erforderlich mitzuteilen, welche Schulungen zur Verkehrsüberwachung der Zeuge erhalten habe und in welchen Zeiträumen er eine solche durchgeführt hat.
Daraus ergibt sich umgekehrt, daß nicht zur Verkehrsüberwachung geschulte Zeugen noch viel stärker „mit Vorsicht zu geniessen“ sind, obwohl es m. E. eine reine Illusion ist, selbst geschulten Zeugen richtige Geschwindigkeitsschätzungen zuzutrauen.
Schätzung der Geschwindigkeit und Fahrverbot
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