… unter diesem Pseudonym hatte Hans-Joachim Weider im StV 1982, 545 die Fachdiskussion zu den Absprachen im Strafprozeß begonnen. Jetzt ist die Absprache auch gesetzlich legitimiert (BGBl I 2009, 2353). Kernvorschrift ist § 257c StPO. Danach kann sich „über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigt werden“ (Abs. 1). Allerdings nur über die Rechtsfolgen, nicht über den Schuldspruch und über Maßregeln. Bestandteil der Verständigung soll ein Geständnis sein, muß aber nicht (Abs. 2). Abs. 3 regelt das Verständigungsprozederer und Abs. 4: wann das Gericht sich nicht mehr an die Absprache halten muß, nämlich wenn Wesentliches übersehen wurde oder sich erst später ergeben hat und die ausgedealte Strafe nun unzureichend erscheint und auch dann, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten nicht der Prognose des Gerichts bei dem Deal entspricht. Oh je!
Aber immerhin ist das Geständnis des Ageklagten dann nicht mehr verwertbar (Abs. 4).
Schünemann hatte in der ZRP 2009, 104 zum nun Gesetz gewordenen Entwurf ausgeführt: es „würde die Zerstörung der rechtsstaatlich-liberalen Struktur des deutschen Strafverfahrens bringen und zugleiche Deutschland international in die Provinzialität zurückwerfen“.
Thomas Fischer hatte in der StraFo 2009, 177 (188) ausgeführt: „Das heutige Absprache-Unwesen ist eine Schwäche der Strafverteidigung, aber eine Schande der Justiz. Diese trägt die Verantwortung. Der Gesetzgeber sollte sich nicht, und zu allerletzt aus fiskalischen Überlegungen, zum Vollstrecker unklarer Interessen machen. Der jetzt beabsichtigte Schritt würde sich für lange Zeit nicht mehr rückgängig machen lassen.“