Der 4. Strafsenat hat mit Urteil vom 24.9.2009 (NStZ 2010, 151) zu entscheiden gehabt über die Fußtritte eines Polizeibeamten im Dienst gegen einen am Boden liegenden, die mit einem „Dienstschuh“ begangen worden waren und das Opfer in den Bauch trafen. Das Landgericht Dortmund war der Auffassung, ein Tritt mit einem Dienstschuh sei keine Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges. Denn der Dienstschuh sei aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Der BGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach entweder mit einem festen, schweren Schuh oder, wenn mit einem normalen Straßenschuh getreten werde, dies mit Wucht oder zumindest heftig in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten werden müsse. Die Baugegend sei eine solche, besonders empfindliche Region und außerdem, wozu es allerdings an Feststellungen des Landgerichts fehle, weswegen dies letztlich dahinstehen müsse, sei das Schuhwerk der (uniformierten) Polizei ein schweres solches.
Gab es für die „Baugegend“ auch einen B-Plan? 😉