Der Betroffene hatte sieben Eintragungen im Verkehrszentralregister. Es handelte sich um Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, 2 Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitung, 2 Fälle des Nichteinhaltens von Mindestabständen und einem Fall der unzulässigen Benutzung von Mobiltelefonen. Nunmehr war er außerhalb geschlossener Ortschaften 16 km/h zu schnell gefahren. Angesichts der Voreintragungen meinte die Bußgeldstelle, müsse ein Fahrverbot verhängt werden. Das Amtsgericht Peine hat dies mit Urteil vom 8.3.2010 abgelehnt. Ein Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes lag nicht vor. Zwar sei der Betroffene im Verkehrszentralregister erheblich vorbelastet; „jedoch haben die vorgenannten Verkehrsverstöße, insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitungen (20 km/h und 24 km/h), in Ansehung des Paragraphen 4 Abs. 2 S. 2 StVG nicht ein mit dem Regelbeispiel vergleichbares ähnlich starkes Gewicht, um den sicheren Schluss zuzulassen, daß es dem Betroffenen an der nötigen Rechtstreue fehlt. Hinzu kommt, dass es sich bei dem neuerlichen Verstoß um eine (noch) geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung von vorwerfbaren 16 km/h handelt. Vor diesem Hintergrund war eine positive Feststellung von Erfolgs- und handlungsunwert der Beharrlichkeit, die außerhalb des Regelbeispiels erforderlich ist, hier nicht möglich. „(Amtsgericht Peine 02 OWi 36 Js 4251/10).
Hallo, ist das Urteil rechtskräftig? Volltext würde mich interessieren. Wäre nett, wenn Sie mir den als PDF schicken würden. MfkG.
Da schließ ich mich Herrn Burhoff doch gerne an!