Der Bundesgerichtshof hat am 19.05.2010 ein Urteil einer Strafkammer des Landgerichts Darmstadt im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit die Neuverhandlung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafzumessungserwägungen im Urteil gerügt, wonach zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, daß es infolge der Inhaftierung von seiner im Ausland lebenden Familie getrennt sei und daß er bis zur Verurteilung seit 6 Monaten inhaftiert gewesen sei. Beides hat der BGH beanstandet. Es handelt sich nicht um anerkannte Strafzumessungserwägungen.
BGH beanstandet unzulässige Strafzumessungserwägungen des LG Darmstadt
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