Ich hatte am 3.7.09 darüber berichtet, daß das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts insoweit in den Vermittlungsausschuß überwiesen worden war, als durch den neuen § 140 I Nr. 4 StPO bei vollstreckter U-Haft ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Jetzt ist die Regelung Gesetz geworden (BGBl. I 2009, 2277) und tritt am 1.1.2010 in Kraft. Für die Entscheidung zuständig ist der Haftrichter. Die Regelung, wonach der Pflichtverteidiger aus der Zahl derim Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälte zu bestimmen ist (§ 142 I StPO) entfällt bereits am 1.9.09 (BGBl. I 2009, 2081).
In Zukunft wird verstärkt darauf zu achten sein, daß der Haftrichter eine ordnungsgemäße Auswahl trifft und nicht willfährige Anwälte und/oder Kumpels bevorzugt „bedient“, sondern solche auswählt, die zur Verteidigung des Beschuldigten willens und in der Lage sind.
Andernfalls wird die neue Regelung auch fiskalisch ein teurer „Spaß“, wenn die Beschuldigten, wie oft, die „Willfährigen/Kumpels“ mit fortschreitender Haft wieder loswerden wollen und wegen gestörtem Vertrauensverhältnis ein neuer Pflichtverteidiger beigeordnet werden muß.
Hallo, in der Sache bin ich mit Ihnen einer Meinung. Es wird sich zeigen, ob die Amtsrichter die „Größe“ haben werden „einen Verteidiger“ und nicht nur „einen Rechtsanwalt“ beizuordnen, und dann ggf. auch noch einen „aktiven Verteidiger“. Alles andere würde den Sinn und Zweck der Neuregelung konterkarieren.
Folgender Hinweis sei erlaubt: Das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrecht“ findet man im BGBL auf der S. 2274, das 2. OpferrechtsreformG mit der Änderung des § 142 StPO im BGBl S. 2280, wenn ich richtig nachgeschaut habe.